Warum sind Klagen beim Faksimilebetrug oft erfolglos?
Beispiele für gescheiterte Klagen
Es gibt viele Fälle, in denen rechtliche Schritte im Zusammenhang mit Faksimile-Käufen nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Basierend auf meinen Recherchen und Gesprächen mit Experten habe ich zwei Gerichtsfälle zusammengetragen, die verdeutlichen, warum Klagen oft scheitern.
Trotz verlockender Werbeanzeigen von Anwälten, die zur Klage ermutigen, sollten Sie vorsichtig sein und gut abwägen, ob dieser Schritt wirklich sinnvoll ist.
Oft ist es besser, rechtliche Schritte genau zu prüfen, anstatt vorschnell einen Anwalt zu beauftragen.
In beiden Fällen wurden die Klägerinnen von derselben Anwaltskanzlei (mit Sitz in Bielefeld) vertreten und die Ähnlichkeiten in den Prozessen und den Anklagepunkten sind deutlich erkennbar.
Fallähnlichkeiten
Der Kauf lag mehr als zwei Jahre zurück und die Widerrufsfristen waren schon abgelaufen.

Zur Anklage wurden vorgebracht:
1. Täuschung über den Wert der Faksimiles: Behauptung, dass die Bücher als besonders hochwertige und limitierte Nachdrucke verkauft wurden, obwohl sie einfache, maschinell hergestellte Reproduktionen waren.
2. Überhöhter Preis: Argument, dass der gezahlte Kaufpreis den Marktwert um das Fünffache übersteige.
3. Wucher-Vorwurf: Beide Klägerinnen bezeichneten dies als sittenwidriges Wuchergeschäft.
Am Ende wurden beide Klagen aufgrund von fehlenden Beweisen, korrekten Kaufverträgen und abgelaufenen Widerrufsfristen abgewiesen. Dem Verlag konnte kein Fehlverhalten nachgewiesen werden, zudem wurde ein korrektes, aufklärendes Verkaufsgespräch geführt.
Fazit
Die Klägerinnen saßen jetzt zudem noch auf den Kosten des Rechtsstreits fest, da der Rechtsanwalt seine Kosten zur Gänze verrechnet hat und die Gerichtskosten auch fällig wurden. Die Beklagten kämpfen mit einem fälschlicherweise beschädigten Image, das durch die unbegründeten Klagen weiter belastet wurde.
Fall 1
In diesem Fall klagte eine langjährige Kundin eines Faksimileverlags auf Rückerstattung des Kaufpreises für drei Faksimiles, die sie 2014, 2016 und 2019 erworben hatte. Die Klägerin war seit 2013 Kundin und behauptete 2021, somit den ältesten Vertrag betreffend 8 Jahre nach Vertragsabschluss, die Bücher seien mängelbehaftet und weit überteuert.

Sie erklärte, dass ihr bei den Verkaufsgesprächen zugesichert wurde, die Faksimiles seien mit historischen Handwerksmethoden hergestellt und streng limitiert. Zudem sei ihr gesagt worden, dass es sich um besonders wertvolle und hochwertige Reproduktionen handle. Die Klägerin führte an, sie sei getäuscht worden, da es sich bei den verkauften Büchern in Wahrheit um einfache und leicht herzustellende Nachdrucke handle, deren Marktwert bei einem Fünftel des gezahlten Preises liege. Aus diesem Grund erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machte zudem geltend, dass es sich aufgrund des Preises um ein Wuchergeschäft handle. Sie behauptete außerdem, dass keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei und widerrief den Kaufvertrag.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge wurden als wirksam erachtet, da die Klägerin keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptungen erbrachte. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass die Bücher tatsächlich minderwertig waren oder dass die Aussagen der Verkaufsmitarbeiter über die Herstellungsweise und den Wert der Faksimiles falsch waren. Zudem war der Beweisantrag der Klägerin zur Feststellung des Marktwerts der Faksimiles durch ein Sachverständigengutachten nicht zulässig, da es sich um eine spekulative Behauptung „ins Blaue hinein“ handelte.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin auch keinen wirksamen Widerruf des Kaufvertrags vorgenommen hatte. Die Widerrufsfrist war abgelaufen und es lag keine ordnungsgemäße Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vor. Auch der Vorwurf des Wuchers wurde zurückgewiesen, da kein extremes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert der Faksimiles bewiesen wurde. Zudem konnte die Klägerin keine Beweise dafür vorlegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten in den Verkaufsgesprächen falsche Aussagen gemacht hatten.

Letztlich entschied das Gericht zugunsten der Beklagten und wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Fall 2
Die Klägerin in diesem Fall hatte bereits 2015 Bücher vom Bertelsmann Verlag gekauft und begann 2017, Faksimiles über einen renommierten Verlag zu erwerben. Im September 2017 besuchte ein Handelsvertreter der Beklagten die Klägerin in ihrem Zuhause, woraufhin sie ein Werk erwarb. Ein Ansichtsexemplar wurde ihr nicht vorgelegt, lediglich ein Verkaufsprospekt. Der Kauf wurde finanziert und die Klägerin unterschrieb ein Informationsblatt, in dem klargestellt wurde, dass der Preis der Faksimiles, wie auf dem Kunstmarkt üblich, durch Angebot und Nachfrage geregelt wird und ein Werterhalt oder eine Wertsteigerung nicht zugesichert werden könne.

Mit anwaltlichem Schreiben von 2020 forderte die Klägerin die Rückerstattung des Kaufpreises und erklärte gleichzeitig den Widerruf sowie die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie argumentierte, dass der Verkäufer ihr gegenüber behauptet habe, ihre Buchsammlung sei unvollständig und würde durch den Erwerb des Werkes erheblich an Wert gewinnen. Die Klägerin behauptete, die Bücher seien einfache maschinelle Nachdrucke und nicht unter der Verwendung historischer Techniken hergestellt worden. Die angeblich strenge Limitierung sei irreführend und sie sei über den wahren Wert ihrer Sammlung getäuscht worden. Der gezahlte Kaufpreis überschreite den tatsächlichen Marktwert der Faksimiles um das Fünffache und es handle sich um ein sittenwidriges Wuchergeschäft.

Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte. Sie konnte nicht beweisen, dass der Mitarbeiter der Beklagten unrichtige Angaben zu der Herstellung oder dem Wert der Faksimiles gemacht habe. Auch ein sittenwidriges Wuchergeschäft lag nicht vor, da der gezahlte Kaufpreis nicht nachweislich über dem marktüblichen Preis lag.

Das Gericht betonte, dass die Klägerin das Informationsblatt der Beklagten, in dem ausdrücklich auf die Unsicherheit einer Wertsteigerung hingewiesen wurde, gelesen und unterschrieben hatte. Sie hatte somit keine ausreichenden Beweise, für die von ihr vorgebrachten Ansprüche erbracht. Der Kaufvertrag war wirksam und die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Kontakt
Tobias Weber
Autor dieses Blogs