In diesem Fall klagte eine langjährige Kundin eines Faksimileverlags auf Rückerstattung des Kaufpreises für drei Faksimiles, die sie 2014, 2016 und 2019 erworben hatte. Die Klägerin war seit 2013 Kundin und behauptete 2021, somit den ältesten Vertrag betreffend 8 Jahre nach Vertragsabschluss, die Bücher seien mängelbehaftet und weit überteuert.
Sie erklärte, dass ihr bei den Verkaufsgesprächen zugesichert wurde, die Faksimiles seien mit historischen Handwerksmethoden hergestellt und streng limitiert. Zudem sei ihr gesagt worden, dass es sich um besonders wertvolle und hochwertige Reproduktionen handle. Die Klägerin führte an, sie sei getäuscht worden, da es sich bei den verkauften Büchern in Wahrheit um einfache und leicht herzustellende Nachdrucke handle, deren Marktwert bei einem Fünftel des gezahlten Preises liege. Aus diesem Grund erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und machte zudem geltend, dass es sich aufgrund des Preises um ein Wuchergeschäft handle. Sie behauptete außerdem, dass keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei und widerrief den Kaufvertrag.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die zwischen den Parteien geschlossenen Kaufverträge wurden als wirksam erachtet, da die Klägerin keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptungen erbrachte. Insbesondere konnte sie nicht nachweisen, dass die Bücher tatsächlich minderwertig waren oder dass die Aussagen der Verkaufsmitarbeiter über die Herstellungsweise und den Wert der Faksimiles falsch waren. Zudem war der Beweisantrag der Klägerin zur Feststellung des Marktwerts der Faksimiles durch ein Sachverständigengutachten nicht zulässig, da es sich um eine spekulative Behauptung „ins Blaue hinein“ handelte.
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin auch keinen wirksamen Widerruf des Kaufvertrags vorgenommen hatte. Die Widerrufsfrist war abgelaufen und es lag keine ordnungsgemäße Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vor. Auch der Vorwurf des Wuchers wurde zurückgewiesen, da kein extremes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert der Faksimiles bewiesen wurde. Zudem konnte die Klägerin keine Beweise dafür vorlegen, dass die Mitarbeiter der Beklagten in den Verkaufsgesprächen falsche Aussagen gemacht hatten.
Letztlich entschied das Gericht zugunsten der Beklagten und wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.