Zusammenfassung des Urteils des AG Köpenick vom 09.01.2025
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einem österreichischen Verlag, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Faksimile-Buch , das sie 2017 in ihrer Wohnung von einem Handelsvertreter der Beklagten erworben hatte. Sie behauptete, das Buch sei ein einfacher Nachdruck, nicht wie zugesichert mit alten Handwerkstechniken gefertigt, und sein Marktwert liege deutlich unter dem Kaufpreis. Zudem sei sie über die Limitierung und Qualität getäuscht worden. Die Klägerin machte Ansprüche aus Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Sittenwidrigkeit (Wucher) und Bereicherungsrecht geltend.
Klageanträge
1
Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Buches
2
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
3
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Begründung
Kein Rücktritt: Das anwaltliche Schreiben der Klägerin enthielt keine ausdrückliche oder auszulegende Rücktrittserklärung. Da ein Anwalt konkrete Gestaltungsrechte (z.B. Widerruf, Anfechtung) aufführte, aber den Rücktritt nicht erwähnte, sah das Gericht keinen Rücktrittswillen.
Keine arglistige Täuschung
Die Klägerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Vertreter der Beklagten bewusst falsche Angaben gemacht hat. Ihr Vortrag zu angeblichen Zusicherungen blieb pauschal und ohne konkreten Bezug zum Einzelfall.
Keine Sittenwidrigkeit/Wucher
Die Klägerin behauptete lediglich, der Kaufpreis sei etwa fünfmal höher als der Marktwert, ohne dies nachvollziehbar zu begründen oder zu belegen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war nicht feststellbar.
Kein Anspruch aus Bereicherungsrecht
Ein Rechtsgrund für die Zahlung lag im Kaufvertrag vor. Auch eine Anfechtung wegen Täuschung war nicht ausreichend dargelegt.
Kein Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht war bei Erklärung im Jahr 2022 längst abgelaufen (Vertragsschluss 2017).
Keine Erstattung vorgerichtlicher Kosten
Da die Hauptforderung unbegründet war, entfiel auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
Kernaussage
Die Klägerin konnte keine Täuschung, keinen Sachmangel und keine Sittenwidrigkeit nachweisen. Die Klage auf Rückabwicklung des Buchkaufs blieb erfolglos. Alle Ansprüche wurden abgewiesen[1].
Kontakt
Tobias Weber
Autor dieses Blogs