Zusammenfassung des Urteils des AG Döbeln vom 13.02.2025
Sachverhalt
Der Kläger verlangte von der Beklagten (einem österreichischen Verlag) die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Faksimile und einen Globus. Der Vertrag wurde am 13.10.2019 in der Wohnung des Klägers durch einen Handelsvertreter geschlossen. Ein vorheriger Vertrag vom 05.10.2019 wurde wegen eines falschen Preises aufgehoben. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt die Ware.
Er behauptete, der Vertreter habe ihn unangekündigt aufgesucht und wahrheitswidrig über Wert, Qualität, Herstellungsweise und Wertsteigerungsaussichten der Werke getäuscht. Zudem sei der gezahlte Preis ein Vielfaches des tatsächlichen Wertes. Er machte Rücktritt, Widerruf, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Sittenwidrigkeit (Wucher) und datenschutzrechtliche Ansprüche geltend.
Klageanträge
1
Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Werke
2
Feststellung des Annahmeverzugs
3
Auskunft und Löschung personenbezogener Daten
4
Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
Entscheidung
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Begründung
Kein Rückzahlungsanspruch: Der Kaufpreis wurde auf Grundlage eines wirksamen Vertrags gezahlt. Ein Rücktrittsgrund lag nicht vor.
Keine Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138 BGB)
Es fehlte an einem nachgewiesenen auffälligen Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert sowie an einer besonderen Schwächesituation des Klägers. Die vom Kläger vorgelegten Angebote bezogen sich auf gebrauchte Werke anderer Verlage und waren nicht vergleichbar. Ein Sachverständigengutachten wäre eine unzulässige Ausforschung.
Keine arglistige Täuschung
Die behaupteten Aussagen des Vertreters zu Wert und Gewinnchancen waren als unverbindliche, marktschreierische Werbeaussagen zu werten, nicht als Täuschung über Tatsachen. Der Kläger hatte zudem vor Vertragsschluss ein Informationsblatt unterschrieben, das Wertsteigerungen ausdrücklich
Kein Eigenschaftsirrtum
Der behauptete Irrtum über den Wert stellt keinen Eigenschaftsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB dar.
Kein Sachmangel
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Faksimile mangelhaft war oder zugesicherte Eigenschaften fehlten.
Datenschutzrechtliche Ansprüche
Die Klage war auch insoweit unbegründet; es fehlte an einer Anspruchsgrundlage und an substantiiertem Vortrag.
Verjährung
Die Beklagte hatte zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Kernaussage
Der Kläger konnte keine Täuschung, keinen Sachmangel und kein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Wert nachweisen. Die Klage auf Rückabwicklung des Faksimile-Kaufs sowie auf datenschutzrechtliche Auskünfte und Löschung blieb erfolglos. Alle Ansprüche wurden abgewiesen.
Kontakt
Tobias Weber
Autor dieses Blogs