Zusammenfassung des Urteils des LG Chemnitz vom 13.09.2024
Sachverhalt
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einem österreichischen Kunstbuchverlag, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über das Buch „Bilderbibel der Barmherzigkeit“ zum Preis von 5.998 Euro. Der Kauf erfolgte 2017 im Rahmen eines Haustürgeschäfts durch einen Handelsvertreter. Die Klägerin machte geltend, sie sei über die Qualität, Limitierung und Werthaltigkeit des Buches getäuscht worden und habe erst 2020 durch Medienberichte von angeblichen Mängeln erfahren. Sie erklärte daraufhin den Widerruf, Rücktritt und die Anfechtung des Vertrags.
Klageanträge
Die Klägerin forderte im Wesentlichen:
1
Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Buches
2
Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten
3
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen.
Begründung
Die Klägerin forderte im Wesentlichen: • Rückzahlung der Kaufpreise gegen Rückgabe der Werke • Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten • Auskunft über Herkunft und Weitergabe ihrer Daten sowie deren Löschung • Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Halle hat die Klage abgewiesen.
Wesentliche Begründungen
Kein Rücktritt: Die Klägerin hatte im anwaltlichen Schreiben keinen Rücktritt erklärt, sondern nur Widerruf, Anfechtung und Wucher geltend gemacht. Eine Umdeutung in einen Rücktritt war nicht möglich.
Keine Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtums
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie über die Limitierung oder Herstellung des Buches getäuscht wurde. Das Buch war tatsächlich limitiert und es gab keine konkreten Zusagen zur Wertentwicklung. Die Klägerin hatte das Informationsblatt unterschrieben, in dem ausdrücklich keine Wertsteigerung zugesichert wurde.
Keine Sittenwidrigkeit (Wucher)
Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktwert stand. Die Klägerin konnte auch nicht belegen, dass sie sich in einer Zwangslage befand oder die Beklagte eine solche ausgenutzt hätte.
Werbeaussagen
Aussagen der Handelsvertreter zur Vervollständigung der Sammlung oder Wertanlage wurden als marktschreierische Anpreisungen gewertet, die kein Anfechtungsrecht begründen. Die Klägerin hatte zudem nicht versucht, das Buch
Verjährung
Die Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben; die Anfechtung erfolgte zudem nicht unverzüglich nach Kenntnis.
Kernaussage
Die Klägerin konnte keine Täuschung oder sittenwidrige Benachteiligung nachweisen. Die Klage auf Rückabwicklung des Buchkaufs blieb erfolglos. Alle Ansprüche wurden abgewiesen.
Kontakt
Tobias Weber
Autor dieses Blogs